{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-02-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-27_2015-02-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8265", "Checksum": "cf1b68ad11c9211ebae0a0dbe1c9d6c1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.02.2015 2015_OG V 14 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Militärpflichtersatz. Art. 35 Abs. 1 WPEG. Art. 49 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WPEV. Nichtbezahlung der geschuldeten Ersatzabgaben. Pass- und Schriftensperre. Zuständigkeit. Echte Gesetzeslücke. Verhältnismässigkeit. 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Warum der kantonale Gesetzgeber vorliegend\nabsichtlich auf eine Regelung hätte verzichten wollen, wozu ihn die Bundesgesetzgebung\nanhält, ist nicht ersichtlich. Es gibt keine konkreten Hinweise auf ein qualifiziertes\nSchweigen. Die fehlende Regelung ist somit keine bewusste negative Antwort des\nGesetzgebers. Demnach liegt kein qualifiziertes Schweigen sondern eine echte Lücke vor.\n\n2. Beim Ausfüllen einer Gesetzeslücke hat das lückenfüllende Gericht grundsätzlich\ndiejenige Regel zu bilden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (vergleiche Art. 1 Abs. 2\nZGB). Die zu treffende Regelung muss sich widerspruchslos in das bestehende\nGesetzesrecht und dessen Wertungen und Zielsetzungen einfügen (BGE 135 II 7 E. 3.5, 135\nV 169 E. 5.3). Es ist mit dem Antragsteller einig zu gehen, dass hier das Obergericht\nzuständig ist. Die Zuständigkeit ist in erster Linie deshalb zu bejahen, weil der kantonale\nGesetzgeber bei Streitigkeiten in Sachen Wehrpflichtersatz das Obergericht bereits als\nRekurskommission eingesetzt hat (Art. 8 Abs. 1 MWR). Aufgrund des engen sachlichen\nZusammenhanges von Streitigkeiten in Sachen Wehrpflichtersatzabgabe und der Anordnung\neiner Schriftensperre im Sinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV drängt sich die obergerichtliche\nZuständigkeit auf. Eine gesetzliche Nachführung bleibt aber angezeigt.\n\n3. Der Antragsteller reichte den Antrag auf Erlass einer Schriftensperre als\nverwaltungsrechtliche Klage gemäss Art. 66 ff. VRPV ein. Besondere Bestimmungen, die\nvorliegend das Verfahren regeln würden, fehlen. Wie im Klageverfahren geht es indessen\nauch hier um eine Art der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege. Charakteristisch für die\nursprüngliche Verwaltungsrechtspflege ist, dass sie nur zum Zuge kommt, wenn eine\nStreitsache nicht vorher von den Verwaltungsbehörden durch Verfügung geregelt worden ist\n(Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1987).\nVor diesem Hintergrund sind vorliegend die Bestimmungen des Klageverfahrens (Art. 66 ff.\nVRPV) sinngemäss zur Anwendung zu bringen. Danach hat der Antragssteller das Gesuch\nin der nötigen Form (vergleiche Art. 69 VRPV) eingereicht.\n4. Nachdem das Obergericht für die Beurteilung des Antrages auf Schriftensperre\nzuständig ist, für das Verfahren die Bestimmungen über die verwaltungsrechtliche Klage\nsinngemäss angewendet werden, die Form eingehalten und für die Anhebung des Gesuches\nkeine Frist zu beachten ist, ist auf den Antrag um Anordnung einer Schriftensperre\neinzutreten.\n\n5. Der Antragsteller ersucht um eine Pass- und Schriftensperre im Sinne von Art. 49\nWPEV.\na) Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch\npersönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu\nLeisten (Art. 1 WPEG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEG sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz\nim In- oder Ausland ersatzpflichtig, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht,\nwährend mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und\nnicht der Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren Militär- oder\nZivildienst nicht leisten (lit. c). Die Ersatzabgabe wird nach Art. 25 WPEG bei im Inland\nwohnhaften Ersatzpflichten jährlich veranlagt (Abs. 1 lit. a). Veranlagungsjahr ist in der Regel\ndas auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Abs. 2). Nach Art. 35 WPEG können die\nAusstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland\nverreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten\nErsatzabgaben bezahlt oder sichergestellt werden (Abs. 1). Der Bundesrat stellt die\nGrundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er sorgt dafür,\ndass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig\nbeeinträchtigt werden (Abs. 2). Gemäss Art. 49 Abs. 1 WPEV kann einem Ersatzpflichtigen\ndie Ausstellung eines Passes verweigert werden, wenn der Ersatzpflichtige rechtskräftig\nfestgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet (lit. a), der Ersatzpflichtige nach Art. 25 Abs.\n3 WPEG festgesetzte Ersatzabgaben schuldet (lit. b) oder wenn eine\nSicherstellungsverfügung nach Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG getroffen worden ist (lit. c).\n\nb) Der Antragsgegner ist zweifelsohne militärdienstpflichtig, seit 9. November 2011\njedoch schutzdienstuntauglich. Der Antragsgegner ist somit ersatzpflichtig. Mit\nVeranlagungsverfügungen vom 5. September 2014 und 19. November 2014 wurden die seit\nlängerem fällig gewordenen (Art. 32 WPEG) Ersatzabgaben für die Jahre 2012 und 2013\nrechtskräftig veranlagt. Der Tatbestand von Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV ist also erfüllt.\n\n"}