{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-02-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-27_2015-02-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8265", "Checksum": "cf1b68ad11c9211ebae0a0dbe1c9d6c1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.02.2015 2015_OG V 14 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Militärpflichtersatz. Art. 35 Abs. 1 WPEG. Art. 49 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WPEV. Nichtbezahlung der geschuldeten Ersatzabgaben. Pass- und Schriftensperre. Zuständigkeit. Echte Gesetzeslücke. Verhältnismässigkeit. 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Einerseits werden\nAusweisschriften weder neu ausgestellt noch verlängert, andererseits sind\nnoch gültige Ausweisschriften zu hinterlegen. Die Sperre fällt dahin, sobald die\nAusstände bezahlt sind oder das Zwangsvollstreckungsverfahren\nabgeschlossen ist.\n\nObergericht, 6. Februar 2015, OG V 14 27\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Vorab sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen zu prüfen. Sie sind zwingender\nNatur und von Amtes wegen durch die angegangene Behörde zu beachten.\nSachentscheidungsvoraussetzung ist insbesondere, dass die richtige Instanz angerufen wird\n(Zuständigkeit). Der Antragsteller reichte beim Obergericht einen Antrag auf Schriftensperre\nnach Art. 49 Abs. 2 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV, SR 661.1) ein. Im\nFolgenden ist zu prüfen, ob das Obergericht ʺkantonal zuständige richterliche Behördeʺ im\nSinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV ist. Wer zuständige richterliche Instanz ist, ergibt sich weder\naus dem Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG, SR 661) noch aus der\nWPEV. Der kantonale Gesetzgeber müsste eine richterliche Behörde für zuständig erklären.\nIm Kanton Uri werden das WPEG und die WPEV durch das Reglement über das Militär und\nden Wehrpflichtersatz (MWR, RB 3.6115) vollzogen. Art. 8 Abs. 1 MWR setzt das\nObergericht zwar als unabhängige Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG\nein, schweigt sich aber prima facie darüber aus, wer denn zuständige richterliche Behörde im\nSinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV ist. Vorderhand bleibt somit unklar, wer richterliche Behörde\nim Sinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV ist. Es könnte eine Lücke vorliegen.\n\na) Eine echte Gesetzeslücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln\nunterlässt, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem\nWortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen\nwerden kann. Von einer unechten Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz nur\neine unbefriedigende Antwort zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht\naufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich\nverwehrt, sofern nicht die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm\ngeradezu rechtsmissbräuchlich war (BGE 138 II 3 f. E. 4.2, 136 III 99 f. E. 3.3, 134 V 134 E.\n5.2). Kurz: Der Gesetzgeber muss die Rechtsfrage übersehen oder verkannt haben\n(vergleiche Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, §\n25 N. 7).\n\nb) Der kantonale Gesetzgeber ist durch Art. 49 Abs. 2 WPEV angehalten, eine\nkantonal zuständige richterliche Behörde zu bezeichnen. Der Kanton Uri hat als\nAusführungsbestimmungen zum WPEG und zur WPEV das MWR erlassen (vergleiche Art. 1\nMWR). Die Sicherheitsdirektion beaufsichtigt den Vollzug dieses Reglements (Art. 2 Abs. 1\nMWR). Der Antragssteller vollzieht die in Artikel 1 erwähnte Bundesgesetzgebung, soweit\nder Kanton zuständig ist und die übergeordnete Gesetzgebung und dieses Reglement nichts\nanderes bestimmen (Art. 3 MWR). Gegen Strafverfügungen und Verfügungen über die\nUmwandlung von Bussen in Arrest können die Bestraften beim Regierungsrat Beschwerde\nerheben (Art. 5 Abs. 1 MWR). Das Obergericht ist das kantonale Versicherungsgericht im\nSinne der Bundesgesetzgebung über die Militärversicherung (Art. 10 Abs. 1 MWR). Unter\ndem Titel Wehrpflichtersatzabgabe wird im 4. Abschnitt des MWR festgehalten, dass das\nObergericht Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG ist (Art. 8 Abs. 1 MWR).\nWeiter ist das zuständige Landgericht ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art.\n44 Abs. 2 WPEG und Strafrichter im Sinne von Art. 44 Abs. 4 WPEG. Das MWR bezeichnet\nzwar den Antragssteller als die ʺkantonale Behörde für Wehrpflichtersatzabgabeʺ (Art. 3\nMWR), vergisst aber, die den Antrag behandelnde zuständige richterliche Behörde zu\nbestimmen. Auch das Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden\n(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) gibt keinen Aufschluss darüber. Der\nAntragssteller führt aus, dass es sich beim Wehrpflichtersatz um einen Regelungsbereich\ndes Abgabenrechts und damit um einen Teilbereich des Verwaltungsrechts handle. Deshalb\nkomme für die Zuständigkeit der Beurteilung einer Pass- und Schriftensperre im Kanton Uri\neinzig das Obergericht beziehungsweise die Verwaltungsrechtliche Abteilung des\nObergerichtes in Frage. Dabei nimmt er Bezug auf Art. 37 f. GOG. Darin heisst es, die\nverwaltungsrechtliche Abteilung entscheidet, wo die Verordnung über die\nVerwaltungsrechtspflege es vorsieht. Nur sieht die Verordnung über die\nVerwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345) bezüglich Anordnung einer Pass- und\nSchriftensperre auch nichts vor. Der vom Antragssteller aufgeführte Art. 66 lit. e VRPV ist\nhier nicht einschlägig. Was fehlt, ist die bundes- oder kantonalrechtliche Bestimmung,\nwelche den Klageweg vorsieht. Art. 66 lit. e VPRV selbst kann diese Bestimmung nicht\nersetzen.\n\n"}