Insgesamt verstösst Art. 7 Abs. 2 Tourismusreglement weder gegen das Gleichheitsgebot noch gegen das Willkürverbot. 7. Letztlich erweist sich auch die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) als unbegründet. Die Abgabebelastung der Beschwerdeführer ist nicht dergestalt, dass sie zu weit ginge oder der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar wäre. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.