f) Was die Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 3 Tourismusreglement betrifft, so ist diese nur bei besonders gelagerten Fällen (Härtefälle) anzuwenden. Sie ist nicht dazu da, eine weitere generelle Abstufung einzuführen. Besondere Gründe, die hier für die Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Tourismusreglement sprechen, sind weder dargetan noch ersichtlich.