Ausgehend von insgesamt 15 Zimmern und davon 3 Einzelzimmern beläuft sich die Bettenzahl im Beherbergungsbetrieb der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung auf mindestens 27, womit die bemerkte Ungleichbehandlung gerechtfertigt erscheint. Überdies beruht der Zimmerpreis unter anderem auf der Bettenzahl, sodass dieser Faktor bei der Bemessungsgrundlage bereits miteinbezogen worden ist.