e) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass anstelle des Zimmerpreises die Bettenzahl als Bemessungsgrundlage dienen sollte. Dazu bringt sie vor, dass in ihrem Betrieb 22 Betten in 15 Zimmern zur Verfügung stehen. Dies ergebe eine jährliche Steuer von Fr. 4'200.--. Ein anderer Betrieb mit ebenfalls 22 Betten indessen nur mit 11 Zimmern bezahle Fr. 3'080.--. Ausgehend von insgesamt 15 Zimmern und davon 3 Einzelzimmern beläuft sich die Bettenzahl im Beherbergungsbetrieb der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung auf mindestens 27, womit die bemerkte Ungleichbehandlung gerechtfertigt erscheint.