Dabei spricht die Beschwerdeführerin von direkter Konkurrenz zwischen ihrem Betrieb und den mit einer Zufahrt erschlossenen Lagerhäusern, die in einer Gemeinde oder in Gemeindenähe liegen (Art. 8 Abs. 2 Tourismusreglement). Der aus Art. 27 BV abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren beziehungsweise nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen.