O., S. 183 f.). d) Für ihre Rüge der Ungleichbehandlung knüpft die Beschwerdeführerin weiter am Umstand an, dass im Unterschied zur Gebühr für Beherbergungsbetriebe der Gebühr für Lagerhäuser nicht die Zimmerpreise sondern die Anzahl Schlafstätten der Steuerveranlagung zugrunde gelegt wird (Art. 8 Abs. 1 Tourismusreglement). Dabei spricht die Beschwerdeführerin von direkter Konkurrenz zwischen ihrem Betrieb und den mit einer Zufahrt erschlossenen Lagerhäusern, die in einer Gemeinde oder in Gemeindenähe liegen (Art. 8 Abs. 2 Tourismusreglement).