Danach haben die Beherbergungsbetriebe in den Gemeinden Hospental und Realp je nach Zimmerpreis ʺnurʺ eine Gebühr entweder von Fr. 280.--, Fr. 490.-- oder Fr. 700.-- zu entrichten. Hinzu kommt, dass der Steuergesetzgeber bei der Ausgestaltung steuerlicher Erlasse praktische Gesichtspunkte einbeziehen darf. Eine einseitige Betonung des Gleichheitsgebotes würde die Steuergesetze übermässig verkomplizieren und ihre Anwendung dementsprechend erschweren (BGE 131 I 306 E. 3.2.1; BGE 2C_77/2013 vom 06.05.2013 E. 4.1; Silvia Maria Senn, Die verfassungsrechtliche Verankerung von anerkannten Besteuerungsgrundsätzen, Zürich 1999, S. 126 f. und 186).