b Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde Obersaxen). Jedoch ist hervorzuheben, dass die Beherbergungsbetriebe in den Gemeinden Hospental und Realp gegenüber solchen in der Gemeinde Andermatt um 30 Prozent tiefer veranlagt werden (Art. 7 Abs. 3 Tourismusreglement). Dadurch werden über Art. 7 Abs. 2 Tourismusreglement hinausgehende Kategorien geschaffen. Danach haben die Beherbergungsbetriebe in den Gemeinden Hospental und Realp je nach Zimmerpreis ʺnurʺ eine Gebühr entweder von Fr. 280.--, Fr. 490.-- oder Fr. 700.-- zu entrichten.