b) Die Vorinstanz führte aus, dass die Zimmerpreise der Beherbergungsbetriebe in der Gemeinde X für das Jahr 2013 pro Person und Nacht zwischen Fr. 48.-- und Fr. 102.-- betragen hätten. Sie stützte sich dabei auf die Broschüre ʺUnterkünfteʺ der Andermatt- Urserntal Tourismus GmbH aus dem Jahr 2013. Es ist hervorzuheben, dass in dieser Broschüre in Bezug auf die Gemeinde X lediglich die Preise pro Person wiedergegeben werden. Jedoch wird die Beherbergungsgebühr anhand der Zimmerpreise veranlagt. Diese sind teils erheblich höher. So sind in der Gemeinde X neben Einzel- auch Doppel- und Dreibettzimmer erhältlich.