ASA 78 S. 548). 6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in Art. 7 Abs. 2 Tourismusreglement vorgenommene Einteilung in drei Preiskategorien sei viel zu undifferenziert. Im Ergebnis würde so keine Rücksicht auf Beherbergungsbetriebe genommen, welche aus bautechnischen und wirtschaftlichen Gründen die Zimmerbelegung und die Zimmerpreise nicht zu verändern vermögen. Es gäbe keinen sachlichen Grund, günstige, mittlere und teurere 1- bis 3-Sterne-Zimmer innerhalb derselben Preiskategorie bezüglich der geschuldeten Beherbergungsgebühr gleich zu behandeln.