Abgabepflichtig ist, wer Räumlichkeiten für die Übernachtung zur Verfügung stellt oder diese zu Wohnzwecken selbst nutzt (Art. 5 Tourismusreglement). Nach Art. 7 Tourismusreglement, der die Gebühr für Beherbergungsbetriebe regelt, bildet der Zimmerpreis pro Übernachtung die Grundlage für die Berechnung der jährlich zu entrichtenden Beherbergungsgebühr (Abs. 1). Nach Abs. 2 sind folgende Gebühren zu bezahlen: