Sie rügt, dass diese Reglementsbestimmung gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) verstosse. Damit widerspreche die Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 Tourismusreglement höherrangigem Recht, mithin die angefochtene Verfügung rechtswidrig sei. Es geht hier also um eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle (siehe dazu Alain Griffel, in Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, Zürich 2011, § 27 N. 38 - 40).