3. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit über die Abgabepflicht der Beschwerdeführerin. Woran sich die Beschwerdeführerin hingegen stört, ist die Berechnung der Beherbergungsgebühr gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp (nachfolgend: Tourismusreglement). Sie rügt, dass diese Reglementsbestimmung gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) verstosse.