Dennoch ist die X als abgabekompetent zu betrachten. Die Abgabekompetenz ergibt aus der Sachkompetenz der X zur Tourismusförderung. Für die Erhebung der Beherbergungsgebühr genügt also die Kompetenz kraft Sachzusammenhangs (ausführlich Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 10.04.2015, OG V 14 37, E. 4 - 9).