Diese Bandbreite darf aber nicht übermässig sein. Grund dafür ist, dass Zimmer mit einem höheren Preis in aller Regel höhere Gewinne abwerfen. Damit steigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, was eine höhere steuerliche Belastung rechtfertigt. Obergericht, 10. April 2015, OG V 14 26 Aus den Erwägungen: 2. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Abgabeerhebungskompetenz der Einwohnergemeinde X nicht in Frage stellt, gibt es dazu Folgendes auszuführen.