{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-26_2015-04-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8024", "Checksum": "a377d821beb0e4dadb7c6286802357c9"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.04.2015 2015_OG V 14 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 27, Art. 127 Abs. 2 BV. Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp. Beherbergungsgebühr für Beherbergungsbetriebe. Konkrete Normenkontrolle. Gleichheitsgebot. Horizontale und vertikale Steuergerechtigkeit. Praktikabilitätsüberlegungen im Abgaberecht. Willkürverbot. Verhältnismässigkeitsprinzip. Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:14", "Checksum": "401ba58a0d229029eb7670e1dc4fcecd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.04.2015 2015_OG V 14 26\nRegeste:\nKommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 27, Art. 127 Abs. 2 BV. Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp. Beherbergungsgebühr für Beherbergungsbetriebe. Konkrete Normenkontrolle. Gleichheitsgebot. Horizontale und vertikale Steuergerechtigkeit. Praktikabilitätsüberlegungen im Abgaberecht. Willkürverbot. Verhältnismässigkeitsprinzip. Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. \n\n e) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass anstelle des\nZimmerpreises die Bettenzahl als Bemessungsgrundlage dienen sollte. Dazu bringt sie vor,\ndass in ihrem Betrieb 22 Betten in 15 Zimmern zur Verfügung stehen. Dies ergebe eine\njährliche Steuer von Fr. 4'200.--. Ein anderer Betrieb mit ebenfalls 22 Betten indessen nur mit\n11 Zimmern bezahle Fr. 3'080.--. Ausgehend von insgesamt 15 Zimmern und davon 3\nEinzelzimmern beläuft sich die Bettenzahl im Beherbergungsbetrieb der Beschwerdeführerin\nentgegen ihrer Behauptung auf mindestens 27, womit die bemerkte Ungleichbehandlung\ngerechtfertigt erscheint. Überdies beruht der Zimmerpreis unter anderem auf der Bettenzahl,\nsodass dieser Faktor bei der Bemessungsgrundlage bereits miteinbezogen worden ist.\n\nf) Was die Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 3 Tourismusreglement betrifft, so ist\ndiese nur bei besonders gelagerten Fällen (Härtefälle) anzuwenden. Sie ist nicht dazu da,\neine weitere generelle Abstufung einzuführen. Besondere Gründe, die hier für die\nAnwendung von Art. 4 Abs. 3 Tourismusreglement sprechen, sind weder dargetan noch\nersichtlich.\n\ng) Zu erwähnen bleibt, dass über Investitionen höhere Zimmerpreise verlangt werden\nkönnen und so versucht werden kann, die steuerliche Belastung möglichst gering zu halten.\nAusserdem erlaubt ein besseres Angebot dem Beherberger als Abgabesubjekt dem\nHotelgast die Beherbergungsgebühr zu überwälzen und ihn zum Abgabeträger zu machen.\nDamit steigt allenfalls der Investitionsdruck auf die Beherbergungsbetriebe. Auch dieser\nUmstand lässt die Reglementsbestimmung über die Bemessung der Beherbergungsgebühr\nfür die Hotellerie nicht als rechtswidrig erscheinen.\n\nInsgesamt verstösst Art. 7 Abs. 2 Tourismusreglement weder gegen das\nGleichheitsgebot noch gegen das Willkürverbot.\n\n7. Letztlich erweist sich auch die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Verletzung\ndes Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) als unbegründet. Die\nAbgabebelastung der Beschwerdeführer ist nicht dergestalt, dass sie zu weit ginge oder der\nBeschwerdeführerin nicht mehr zumutbar wäre.\n\nNach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.\n"}