{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-26_2015-04-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8024", "Checksum": "a377d821beb0e4dadb7c6286802357c9"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.04.2015 2015_OG V 14 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 27, Art. 127 Abs. 2 BV. Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp. Beherbergungsgebühr für Beherbergungsbetriebe. Konkrete Normenkontrolle. Gleichheitsgebot. 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Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. \n\n c) Die Kritik der Undifferenziertheit lässt sich darauf zurückführen, dass einerseits nur\ndrei Kategorien bestehen (vergleiche dagegen etwa Art. 6 Tourismusreglement der\nEinwohnergemeinde Engelberg), andererseits dürften in allen drei Talgemeinden die\nZimmerpreise mit Ausnahme im Hotel ʺThe Chedi Andermattʺ durchwegs unter Fr. 300.-- zu\nliegen kommen, mithin die Besteuerung stets anhand von Art. 7 Abs. 2 lit. a\nTourismusreglement vorgenommen wird (vergleiche hierzu Art. 6 Ausführungsbestimmungen\nzum Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde Laax; Art. 7 lit. b\nAusführungsbestimmungen zum Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde\nObersaxen). Jedoch ist hervorzuheben, dass die Beherbergungsbetriebe in den Gemeinden\nHospental und Realp gegenüber solchen in der Gemeinde Andermatt um 30 Prozent tiefer\nveranlagt werden (Art. 7 Abs. 3 Tourismusreglement). Dadurch werden über Art. 7 Abs. 2\nTourismusreglement hinausgehende Kategorien geschaffen. Danach haben die\nBeherbergungsbetriebe in den Gemeinden Hospental und Realp je nach Zimmerpreis ʺnurʺ\neine Gebühr entweder von Fr. 280.--, Fr. 490.-- oder Fr. 700.-- zu entrichten. Hinzu kommt,\ndass der Steuergesetzgeber bei der Ausgestaltung steuerlicher Erlasse praktische\nGesichtspunkte einbeziehen darf. Eine einseitige Betonung des Gleichheitsgebotes würde\ndie Steuergesetze übermässig verkomplizieren und ihre Anwendung dementsprechend\nerschweren (BGE 131 I 306 E. 3.2.1; BGE 2C_77/2013 vom 06.05.2013 E. 4.1; Silvia Maria\nSenn, Die verfassungsrechtliche Verankerung von anerkannten Besteuerungsgrundsätzen,\nZürich 1999, S. 126 f. und 186). Für die Gebühr bei den Beherbergungsbetrieben ist der\nZimmerpreis massgebend. Dieser kann aber für das gleiche Zimmer saisonbedingt\nunterschiedlich hoch sein. Darüber hinaus sinkt der Zimmerpreis regelmässig, wenn mehrere\nTage oder ein spezielles Arrangement gebucht werden. Diese Umstände machen es aus\nPraktikabilitätsüberlegungen erforderlich, dass pro Kategorie eine bestimmte Bandbreite an\nZimmerpreisen erfasst wird. Diese Bandbreite darf aber nicht übermässig sein. Grund dafür\nist, dass Zimmer mit einem höheren Preis in aller Regel höhere Gewinne abwerfen. Damit\nsteigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, was eine höhere steuerliche Belastung\nrechtfertigt. Hiermit ist die vertikale Steuergerechtigkeit angesprochen. Dagegen liegt die\nÜberlegung in der horizontalen Steuergerechtigkeit darin, Steuerpflichtige in gleichen\nwirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu behandeln (Silvia Maria Senn, a.a.O., S. 166). In\nvertikaler Hinsicht ist der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum gross (BGE 110 Ia 14 f. E.\n2b). Unter dem Aspekt der horizontalen Steuergerechtigkeit findet offenbar keine\nUngleichbehandlung statt. In vertikaler Hinsicht reizt die X den ihr zustehenden\nGestaltungsspielraum zwar aus, jedoch liegen die in Art. 7 Abs. 2 und 3 Tourismusreglement\nfestgelegten Abstufungen noch gerade im Bereich des Zulässigen. Eine absolute\nGleichbehandlung findet nicht statt (vergleiche BGE 131 I 10 f. E. 4.5; ASA 78 S. 560 f.).\nZudem ist eine Belastungsobergrenze gerechtfertigt (vergleiche Silvia Maria Senn, a.a.O., S.\n183 f.).\nd) Für ihre Rüge der Ungleichbehandlung knüpft die Beschwerdeführerin weiter am\nUmstand an, dass im Unterschied zur Gebühr für Beherbergungsbetriebe der Gebühr für\nLagerhäuser nicht die Zimmerpreise sondern die Anzahl Schlafstätten der\nSteuerveranlagung zugrunde gelegt wird (Art. 8 Abs. 1 Tourismusreglement). Dabei spricht\ndie Beschwerdeführerin von direkter Konkurrenz zwischen ihrem Betrieb und den mit einer\nZufahrt erschlossenen Lagerhäusern, die in einer Gemeinde oder in Gemeindenähe liegen\n(Art. 8 Abs. 2 Tourismusreglement). Der aus Art. 27 BV abgeleitete Grundsatz der\nGleichbehandlung der Gewerbegenossen verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter\ndirekten Konkurrenten verzerren beziehungsweise nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich\nwenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder\nKonkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Als direkte\nKonkurrenten gelten Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot\nan dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 131 II 291 E.\n9.2.2 mit Hinweisen; BGE 2P.322/2004 vom 24.06.2005 E. 4.1; siehe zum Verhältnis\nzwischen dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot und Art. 27 BV: BGE 121 I 134 f. E.\n3d). Entgegen der unbegründeten Behauptung der Beschwerdeführerin ist eine direkte\nKonkurrenz nicht ersichtlich (Klaus A. Vallender, in Die Schweizerische Bundesverfassung,\nSt. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, N. 32 zu Art. 27). Die Ungleichbehandlung\nzwischen Beherbergungsbetriebe und Lagerhäusern ist also nicht zu beanstanden.\n\n"}