{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-26_2015-04-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8024", "Checksum": "a377d821beb0e4dadb7c6286802357c9"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.04.2015 2015_OG V 14 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 27, Art. 127 Abs. 2 BV. Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp. Beherbergungsgebühr für Beherbergungsbetriebe. Konkrete Normenkontrolle. Gleichheitsgebot. Horizontale und vertikale Steuergerechtigkeit. Praktikabilitätsüberlegungen im Abgaberecht. Willkürverbot. Verhältnismässigkeitsprinzip. Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:14", "Checksum": "401ba58a0d229029eb7670e1dc4fcecd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.04.2015 2015_OG V 14 26\nRegeste:\nKommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 27, Art. 127 Abs. 2 BV. Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp. Beherbergungsgebühr für Beherbergungsbetriebe. Konkrete Normenkontrolle. Gleichheitsgebot. Horizontale und vertikale Steuergerechtigkeit. Praktikabilitätsüberlegungen im Abgaberecht. Willkürverbot. Verhältnismässigkeitsprinzip. Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. \n\n a) Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein\nErlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft,\nfür die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder\nwenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die\nRechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich\noder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 138\nI 229 f. E. 3.6.1). Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter\nGestaltungsspielraum, der bei öffentlichen Abgaben und der Verteilung der Last auf die\nAbgabepflichtigen besonders gross ist (BGE 131 I 7 E. 4.2; BVR 2014 S. 18 E. 3.2). Im\nBereich der Steuern wird Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch die Grundsätze der\nAllgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung\nnach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV und Art. 60\nAbs. 1 und 2 KV; BGE 133 I 215 f. E. 6.1). Weiter ist ein Erlass willkürlich, wenn er sich nicht\nauf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 134 I 42 E.\n8; vergleiche zur Abgrenzung zwischen dem Gleichheitsgebot und Willkürverbot:\nHäfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N. 814;\nMüller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 15 f.). Kurzum der\nGrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bildet den zentralen\nMassstab für eine rechtsgleiche und willkürfreie Besteuerung (Markus Reich, a.a.O., § 4 Rz.\n139).\n\nb) Die Vorinstanz führte aus, dass die Zimmerpreise der Beherbergungsbetriebe in der\nGemeinde X für das Jahr 2013 pro Person und Nacht zwischen Fr. 48.-- und Fr. 102.--\nbetragen hätten. Sie stützte sich dabei auf die Broschüre ʺUnterkünfteʺ der Andermatt-\nUrserntal Tourismus GmbH aus dem Jahr 2013. Es ist hervorzuheben, dass in dieser\nBroschüre in Bezug auf die Gemeinde X lediglich die Preise pro Person wiedergegeben\nwerden. Jedoch wird die Beherbergungsgebühr anhand der Zimmerpreise veranlagt. Diese\nsind teils erheblich höher. So sind in der Gemeinde X neben Einzel- auch Doppel- und\nDreibettzimmer erhältlich. Aus der aktuellsten Ausgabe der Broschüre ʺUnterkünfteʺ der\nAndermatt-Urserntal Tourismus GmbH ist nunmehr jeweils ein Richtpreis für ein\nDoppelzimmer ersichtlich (˂http://www.andermatt.ch/de/prospekte-shop/prospekte˃ [besucht\nam 10.04.2015]). Der für das Hotel Q angegebene Richtpreis beläuft sich auf Fr. 110.--.\nWeiter ergibt sich, dass das Hotel Q über 13 Zimmer und 24 Betten verfügt. Diese Angaben\nstimmen nicht überein mit jenen Zahlen, die der Beschwerdeschrift vom 7. April 2014 und\nder Broschüre ʺUnterkünfteʺ der Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH aus dem Jahr 2013\n(22 Betten) entnommen werden können. In Ersterer gibt die Beschwerdeführerin an, dass\ndas Hotel Q 22 Betten in 15 Zimmern aufweise. Darunter seien drei Einzelzimmer. Darauf ist\nabzustellen. Der Gebührenrechnung von Fr. 4'200.-- liegt denn auch eine Zimmeranzahl von\n15 zugrunde. Dabei ist zu beachten, dass die Berechnung der Gebühren an sich von der\nBeschwerdeführerin als zutreffend angesehen wird. Insgesamt ist von 12 Zimmern mit mehr\nals einem Bett und 3 Einzelzimmern auszugehen. Für die Mehrbettzimmer beträgt der\nminimale Richtpreis wie erwähnt Fr. 110.--. Demnach muss die Beschwerdeführerin ihre\nZimmer weit weniger häufig vermieten als behauptet, um die Mittel für die\nBeherbergungsgebühr zu erwirtschaften. Hinzu kommt, dass der Richtpreis im Hotel ʺThe\nChedi Andermattʺ auf Fr. 700.-- zu liegen kommt, mithin der Preis für eine ʺDeluxe Suiteʺ in\nder Regel kaum das Doppelte übersteigen dürfte (siehe aktuellste Broschüre ʺUnterkünfteʺ\nder Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH). Dagegen gibt es im Hotel ʺThe Chedi\nAndermattʺ gerade einmal zwei besonders teure Suiten (siehe\n˂http://www.ghmhotels.com/de/andermatt/accommodation˃ [besucht am 10.04.2015]). Die\nangestellten Berechnungen der Beschwerdeführerin sind deshalb zu relativieren. Die von ihr\ndargestellte Situation ist überbetrieben. Nichtsdestotrotz wirft die Beschwerdeführerin\nberechtigterweise die Frage nach der ausreichenden Differenzierung der Bestimmung von\nArt. 7 Abs. 2 Tourismusreglement auf.\n\n"}