{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-26_2015-04-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8024", "Checksum": "a377d821beb0e4dadb7c6286802357c9"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.04.2015 2015_OG V 14 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 27, Art. 127 Abs. 2 BV. Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp. Beherbergungsgebühr für Beherbergungsbetriebe. Konkrete Normenkontrolle. Gleichheitsgebot. Horizontale und vertikale Steuergerechtigkeit. Praktikabilitätsüberlegungen im Abgaberecht. Willkürverbot. Verhältnismässigkeitsprinzip. Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:14", "Checksum": "401ba58a0d229029eb7670e1dc4fcecd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.04.2015 2015_OG V 14 26\nRegeste:\nKommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 27, Art. 127 Abs. 2 BV. Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp. Beherbergungsgebühr für Beherbergungsbetriebe. Konkrete Normenkontrolle. Gleichheitsgebot. Horizontale und vertikale Steuergerechtigkeit. Praktikabilitätsüberlegungen im Abgaberecht. Willkürverbot. Verhältnismässigkeitsprinzip. Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. \n\n 4. Das Tourismusreglement bezweckt, die nachhaltige Entwicklung des Tourismus in\nden Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp (nachfolgend Gemeinden genannt) zu\nfördern. Dabei sind die Interessen der Bevölkerung, der Gäste, der Anbieter und der Umwelt\nzu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 1 Tourismusreglement). Art. 4 Tourismusreglement legt fest,\ndass die Gemeinden eine Beherbergungsgebühr erheben und deren Höhe bestimmen (Abs.\n1). Dabei ist die Beherbergungsgebühr für die zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten für\ndie Übernachtung unter anderem in Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Gasthäusern,\nPensionen und Privatzimmern zu bezahlen (Abs. 2 lit. a). Die Beherbergungsgebühr wird\naufgrund von vorhandenen Kapazitäten erhoben. In besonderen Fällen kann eine pauschale\nBeherbergungsgebühr vorgesehen werden (Abs. 3). Abgabepflichtig ist, wer Räumlichkeiten\nfür die Übernachtung zur Verfügung stellt oder diese zu Wohnzwecken selbst nutzt (Art. 5\nTourismusreglement). Nach Art. 7 Tourismusreglement, der die Gebühr für\nBeherbergungsbetriebe regelt, bildet der Zimmerpreis pro Übernachtung die Grundlage für\ndie Berechnung der jährlich zu entrichtenden Beherbergungsgebühr (Abs. 1). Nach Abs. 2\nsind folgende Gebühren zu bezahlen:\n\na) für Zimmer bis zu einem Zimmerpreis von CHF 300.-- eine Gebühr von CHF 400.--\npro Jahr und Zimmer;\nb) für Zimmer bis zu einem Zimmerpreis von CHF 301.-- bis CHF 600.-- eine Gebühr\nvon CHF 700.-- pro Jahr und Zimmer;\nc) für Zimmer ab einem Zimmerpreis von CHF 601.-- eine Gebühr von CHF 1'000.--\npro Jahr und Zimmer.\n\nIn der Gemeinde Andermatt sind unter Berücksichtigung des Preisniveaus und der\nMarktstellung der Orte 100% der Gebühr und in den Gemeinden Hospental und Realp 70%\nder Gebühr zu bezahlen (Abs. 3).\n\n5. Bei der Beherbergungsgebühr handelt es sich um eine Kostenanlastungssteuer\n(BGE 2C_951/2010 vom 05.07.2011 E. 2.1). Eine derartige Abgabe setzt voraus, dass\nsachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der\nerfassten Personengruppe anzulasten; die Kostenanlastung muss also nach vernünftigen\nKriterien und unter Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit\nerfolgen. Hingegen finden das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip keine\nAnwendung. Die Bemessung muss sich nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen\nrichten, sondern kann in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien\nerfolgen. Dabei dürfen die Kosten für die Tourismusförderung jenem Personenkreis\nangelastet werden, der aus dem Fremdenverkehr einen wirtschaftlichen Nutzen zieht (BGE\n124 I 291 f. E. 3b, 122 I 66 ff. E. 3; BGE 2C_951/2010 vom 05.07.2011 E. 2.1, 2P.154/2005\nvom 14.02.2006 E. 2.1, 2P.322/2004 vom 24.06.2005 E. 2, 2P.199/2000 vom 14.05.2001 E.\n2c; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern 2014, N.\n1016; vergleiche zur Klassifizierung der Tourismusabgaben: Adriano Marantelli,\nGrundprobleme des schweizerischen Abgaberechts, Bern 1991, S. 25 und 50 ff.). Die\nKostenanlastungssteuer stellt eine Steuer dar, für deren Erhebung und Ausgestaltung die\neinschlägigen verfassungsrechtlichen Anforderungen (unter anderem Art. 127 BV) gelten\n(BGE 124 I 292 f. E. 3b, 102 Ia 144 E. 2a; ASA 78 S. 548).\n6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in Art. 7 Abs. 2 Tourismusreglement\nvorgenommene Einteilung in drei Preiskategorien sei viel zu undifferenziert. Im Ergebnis\nwürde so keine Rücksicht auf Beherbergungsbetriebe genommen, welche aus\nbautechnischen und wirtschaftlichen Gründen die Zimmerbelegung und die Zimmerpreise\nnicht zu verändern vermögen. Es gäbe keinen sachlichen Grund, günstige, mittlere und\nteurere 1- bis 3-Sterne-Zimmer innerhalb derselben Preiskategorie bezüglich der\ngeschuldeten Beherbergungsgebühr gleich zu behandeln.\n\n"}