{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-26_2015-04-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8024", "Checksum": "a377d821beb0e4dadb7c6286802357c9"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.04.2015 2015_OG V 14 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 27, Art. 127 Abs. 2 BV. Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp. Beherbergungsgebühr für Beherbergungsbetriebe. Konkrete Normenkontrolle. Gleichheitsgebot. Horizontale und vertikale Steuergerechtigkeit. Praktikabilitätsüberlegungen im Abgaberecht. Willkürverbot. Verhältnismässigkeitsprinzip. Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:14", "Checksum": "401ba58a0d229029eb7670e1dc4fcecd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.04.2015 2015_OG V 14 26\nRegeste:\nKommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 27, Art. 127 Abs. 2 BV. Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp. Beherbergungsgebühr für Beherbergungsbetriebe. Konkrete Normenkontrolle. Gleichheitsgebot. Horizontale und vertikale Steuergerechtigkeit. Praktikabilitätsüberlegungen im Abgaberecht. Willkürverbot. Verhältnismässigkeitsprinzip. Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. \n\nKommunale Steuern. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 27, Art. 127 Abs. 2\nBV. Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental\nund Realp. Beherbergungsgebühr für Beherbergungsbetriebe. Konkrete\nNormenkontrolle. Gleichheitsgebot. Horizontale und vertikale\nSteuergerechtigkeit. Praktikabilitätsüberlegungen im Abgaberecht.\nWillkürverbot. Verhältnismässigkeitsprinzip. Gleichbehandlung der\nGewerbegenossen. Massgebend für die Gebühr bei den Beherbergungsbetrieben ist der Zimmerpreis. Die Kategoriesierung darf eine\ngewisse Bandbreite an Zimmerpreisen erfassen. Diese Bandbreite darf aber\nnicht übermässig sein. Grund dafür ist, dass Zimmer mit einem höheren Preis\nin aller Regel höhere Gewinne abwerfen. Damit steigt die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit, was eine höhere steuerliche Belastung rechtfertigt.\n\nObergericht, 10. April 2015, OG V 14 26\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Abgabeerhebungskompetenz der\nEinwohnergemeinde X nicht in Frage stellt, gibt es dazu Folgendes auszuführen.\n\nGemäss Art. 59 KV beschaffen sich der Kanton und die Gemeinden die\nnotwendigen Mittel durch die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen (Abs. 1 lit. a).\nDas kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der Steuerpflichtigen\nund die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetzgebung bestimmen die Gemeinden\nihren Steuerfuss (Abs. 2). Ob und in welchem Umfang den Gemeinden im Bereich der\nSteuern Rechtsetzungsbefugnisse zukommen, wird durch die kantonale Verfassung und\nGesetzgebung bestimmt. Eine autonome, unmittelbar auf der Verfassung beruhende\nRechtsetzungsbefugnis der Gemeinden kommt im Steuerrecht selten vor. Vielmehr bestimmt\nin der Regel die kantonale Gesetzgebung, welche Steuern von den Gemeinden erhoben\nwerden dürfen, wobei es sich zumeist um Zuschläge zur Staatssteuer handelt. Zwar gehört\ndie Befugnis der Gemeinde, ihre finanziellen Angelegenheiten selbstständig zu ordnen, zur\nGemeindeautonomie, doch steht ihr die Steuerhoheit in der Regel nicht aufgrund ihrer\nAutonomie zu, sondern nur nach Massgabe des kantonalen Rechtes (abgeleitete\nSteuerhoheit; BGE 126 I 124 E. 2b; vergleiche Kästli/Schlup Guignard, in Praxis-Kommentar\nzum Berner Steuergesetz, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 1 N. 1 und Ueli Friederich, in Müller/Feller\n[Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2013, S. 219; vergleiche\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich\n2013, VB zu §§ 187-233 N. 8; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 4 Rz. 11 f.;\nBlumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 50). Im Kanton Uri\nfehlt es in vorliegendem Zusammenhang jedoch an einer kantonalen Ermächtigungsnorm.\nDennoch ist die X als abgabekompetent zu betrachten. Die Abgabekompetenz ergibt aus der\nSachkompetenz der X zur Tourismusförderung. Für die Erhebung der Beherbergungsgebühr\ngenügt also die Kompetenz kraft Sachzusammenhangs (ausführlich Entscheid Obergericht\ndes Kantons Uri vom 10.04.2015, OG V 14 37, E. 4 - 9).\n\n3. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit über die Abgabepflicht der\nBeschwerdeführerin. Woran sich die Beschwerdeführerin hingegen stört, ist die Berechnung\nder Beherbergungsgebühr gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Reglement über den Tourismus in den\nGemeinden Andermatt, Hospental und Realp (nachfolgend: Tourismusreglement). Sie rügt,\ndass diese Reglementsbestimmung gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1\nBV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Grundsatz der Besteuerung nach der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) sowie das\nVerhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) verstosse. Damit widerspreche die\nBestimmung von Art. 7 Abs. 2 Tourismusreglement höherrangigem Recht, mithin die\nangefochtene Verfügung rechtswidrig sei. Es geht hier also um eine konkrete\n(akzessorische) Normenkontrolle (siehe dazu Alain Griffel, in Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.],\nStaatsrecht, Zürich 2011, § 27 N. 38 - 40). Wird in diesem Rahmen erkannt, dass eine\nRechtsnorm gegen höherrangiges Recht verstösst, wird diese im betreffenden Verfahren\nnicht angewendet. Das hat in der Regel zur Folge, dass der angefochtene konkrete\nRechtsanwendungsakt aufgehoben wird. Die formelle Aufhebung – oder Änderung – der\nrechtswidrigen Norm fällt hingegen in die Verantwortung der zuständigen rechtsetzenden\nBehörde (Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons\nZürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 50 N. 46).\n\n"}