Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, sofern beide Beurteilungen unter den gleichen Vorzeichen erfolgt sind. Die ärztlichen Einschätzungen müssen demzufolge ebenfalls bezogen auf die einzelnen häuslichen Verrichtungen sowie unter Berücksichtigung der gebotenen und zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen vorgenommen werden.