Vorliegend ergeben sich aus dem fachärztlichen Gutachten triftige Gründe, die ein Abweichen vom Abklärungsbericht Haushalt notwendig machen. Auf dessen Ergebnis kann infolge von Fehleinschätzungen nicht abgestellt werden, sodass sich ein Eingreifen des Gerichts in das Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigt. Obergericht, 26. Juni 2015, OG V 14 24 Aus den Erwägungen: