Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, sofern beide Beurteilungen unter den gleichen Vorzeichen erfolgt sind. Die Überprüfungsbefugnis des kantonalen Sozialversicherungsgerichts erstreckt sich auch auf die Angemessenheit. Hinsichtlich der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen.