IV. Art. 7 und 8 ATSG. Art. 28 IVG. Art. 69 Abs. 2 IVV. Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es im Regelfall einer – für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt darstellende – Abklärung vor Ort.