{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-06-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-24_2015-06-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8268", "Checksum": "53e81407c26d1d124623419ad9b0b97e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.06.2015 2015_OG V 14 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 7 und 8 ATSG. Art. 28 IVG. Art. 69 Abs. 2 IVV. 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Bezogen auf die einzelnen häuslichen Verrichtungen hielt er\nunter anderem fest, die Explorandin sei selbst für vermeintlich einfache Aufgaben wie\nStaubsaugen, einen Geschirrspüler ausräumen oder einen Tisch abwischen auf Motivation,\nBegleitung respektive Kontrolle und Korrektur angewiesen (GA S. 13 f.). Sie wäre nicht in der\nLage, alleine und selbstständig zu wohnen. Sie könne weder Einkaufen, sich Mahlzeiten\nzubereiten, noch ein Bett anziehen oder grössere Wäschestücke waschen (GA S. 14).\nGemäss fremdanamnestischen Angaben seien für praktisch sämtliche Verrichtungen\nMotivation, Anweisungen und Kontrollen erforderlich (GA S. 14). Planung, Organisation und\nMotivation zur Aktivität seien ihr aufgrund der auch neuropsychologisch dokumentierten\nBeeinträchtigung der komplexen Exekutivfunktionen kaum oder nur sehr eingeschränkt\nmöglich (GA S. 15). Die Versicherte sei auf tägliche Hilfe angewiesen, wobei – wie vom\nHausarzt angesprochen – vor allem die indirekte Hilfe täglich und regelmässig erforderlich\nsei (GA S. 16).\n\na) Aus dem Gesagten lässt sich schliessen, dass die Situation im\nAbklärungsbericht zu optimistisch dargestellt wurde. Insbesondere im Bereich\nHaushaltsführung resultiert nach dem Gesagten eine 100-prozentige Einschränkung, was\nsich im Übrigen auch so aus dem Abklärungsbericht herauslesen liesse. Dort heisst es\nnämlich unter \"Planung der Arbeiten\", selbstständig planen gehe nicht! Der weitere\nKommentar, die Versicherte sei in der Lage, Arbeiten auszuführen, wenn sie Impulse\nbekomme, wobei Kontrolle nötig sei – bezieht sich eben gerade nicht auf die Planung,\nsondern auf die Ausführung der Arbeiten. Ebenso ist der Versicherten die Organisation kaum\nmöglich, sodass auch im Bereich \"Einteilung/Ablauf der Arbeiten\" eine Einschränkung von\n100 Prozent resultiert. Kann die Versicherte den \"Einkaufszettel\" nur mit Unterstützung\nerstellen, so könnte die helfende Person diese in derselben Zeit wohl auch alleine schreiben,\nweshalb dieser Tätigkeit eher (beschäftigungs-) therapeutischer Charakter zukommt. Somit\nist auch hier eine Einschränkung von 100 Prozent anzunehmen. Weiter ist unter \"Kontrolle\"\neine 50-prozentige Einschränkung angegeben, was sich nach Konsultation des Gutachtens\nebenfalls nicht als realistisch erweist.\n\nb) Geht man nur schon im Bereich Haushaltsführung von einer 100-prozentigen\nEinschränkung aus, so resultiert eine Einschränkung im Haushalt von 62.3 Prozent. Dies\nallein würde schon einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründen ([62.3 x 79%] +\n[100 x 21%] = 70%). Im Folgenden werden deshalb nur noch einzelne Punkte\nherausgegriffen, welche sich ebenfalls auf die Einschränkung im Haushalt auswirken\nkönnten. Zum einen ist festzuhalten, dass gemäss Gutachter Ineichen die Versicherte täglich\nund regelmässig auf indirekte Hilfe angewiesen sei. Es muss mit anderen Worten stets\njemand anwesend sein, der die Versicherte bei nahezu allen Tätigkeiten motiviert, anleitet\nund kontrolliert. Der Abklärungsbericht nimmt dazu jedoch zu wenig Stellung. Es werden\nhäufig nur die körperlichen Einschränkungen kommentiert. Zur im Abklärungsbericht\nebenfalls genannten Schadenminderungspflicht ist festzuhalten, dass eine solche\ngrundsätzlich zu bejahen ist. Nimmt die benötigte Unterstützung durch Familienmitglieder\naber solche Ausmasse an wie vorliegend, kann nicht in jedem einzelnen Bereich darauf\nverwiesen werden. Ansonsten wären die Familienmitglieder in einem weitaus grösseren\nAusmass mit der \"Schadenminderung\" beschäftigt, als ihnen zugemutet werden darf. Hierzu\nsei auch auf das Gutachten Ineichen verwiesen, wonach eine bessere Tagesstruktur nicht im\nerforderlichen Umfang von den Angehörigen geboten werden könne und es an der Realität\nvorbeiziele, alles auf eine nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht der Angehörigen zu\nreduzieren (GA S. 13).\n\nc) Zusammengefasst ergeben sich aus dem Gutachten Ineichen triftige Gründe,\ndie ein Abweichen vom Abklärungsbericht Haushalt notwendig machen. Auf dessen\nErgebnis kann infolge von Fehleinschätzungen nicht abgestellt werden, sodass sich ein\nEingreifen des Gerichts in das Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigt. Unter\nBerücksichtigung des Gutachtens Ineichen ist von einer 100-prozentigen Einschränkung im\nBereich \"Haushaltsführung\" auszugehen, sodass ein Gesamttotal von mindestens\n62.3 Prozent resultiert. (Der Einfachheit halber werden die Einschränkungen in den übrigen\nBereichen aus dem Abklärungsbericht übernommen, da deren allenfalls nötige Anpassung\nam Ergebnis nichts mehr ändern würde.) Dies ergibt eine prozentuale Einschränkung im\nHaushalt von 49.21 Prozent (Gewichtung Haushalt: 79%). Die 100-prozentige\nEinschränkung im Erwerbsbereich ist unbestritten, weshalb im Erwerbsbereich eine seiner\nGewichtung entsprechende prozentuale Einschränkung von 21 Prozent resultiert. Insgesamt\nergibt sich somit bei einem ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent ein Anspruch auf\neine ganze Invalidenrente ab 1. April 2013 (Rentenbeginn ist unbestritten).\n"}