{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-06-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-24_2015-06-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8268", "Checksum": "53e81407c26d1d124623419ad9b0b97e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.06.2015 2015_OG V 14 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 7 und 8 ATSG. Art. 28 IVG. Art. 69 Abs. 2 IVV. 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Im Falle eines Widerspruchs\nzwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen\nFeststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten\nAufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel\nmehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung,\nsofern beide Beurteilungen unter den gleichen Vorzeichen erfolgt sind. Die\nÜberprüfungsbefugnis des kantonalen Sozialversicherungsgerichts erstreckt\nsich auch auf die Angemessenheit. Hinsichtlich der Unangemessenheit geht es\num die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid nicht zweckmässigerweise\nanders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht\nsein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der\nVerwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können,\nwelche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen\nlassen. Vorliegend ergeben sich aus dem fachärztlichen Gutachten triftige\nGründe, die ein Abweichen vom Abklärungsbericht Haushalt notwendig\nmachen. Auf dessen Ergebnis kann infolge von Fehleinschätzungen nicht\nabgestellt werden, sodass sich ein Eingreifen des Gerichts in das Ermessen\nder Abklärungsperson rechtfertigt.\n\nObergericht, 26. Juni 2015, OG V 14 24\n\nAus den Erwägungen:\n\n5. Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person im\nHaushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es im\nRegelfall einer – für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im\nHaushalt darstellende – Abklärung vor Ort (Art. 69 Abs. 2 IVV). Der Abklärungsbericht ist\nseiner Natur nach jedoch in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch\nbedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Er stellt grundsätzlich auch dann eine\nbeweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten\nInvalidität geht, das heisst die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht.\nIm Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den\nfachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten\nAufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht\neinzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, sofern beide Beurteilungen unter\nden gleichen Vorzeichen erfolgt sind. Die ärztlichen Einschätzungen müssen demzufolge\nebenfalls bezogen auf die einzelnen häuslichen Verrichtungen sowie unter Berücksichtigung\nder gebotenen und zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen vorgenommen werden.\nEbenfalls ist dem Umstand Beachtung zu schenken, dass in diesem Aufgabenbereich ein\ngrösserer Spielraum hinsichtlich der Einteilung der Arbeit sowie der Art und Weise, wie sie\nausgeführt wird, besteht. Sollten die beteiligten Ärzte im Anschluss daran immer noch zu\neinem divergierendem Ergebnis gelangen, hätten sie sich des Weitern mit dem\nAbklärungsbericht Haushalt auseinanderzusetzen und zu erläutern, weshalb sie zu einem\nanderen Resultat gelangt sind (BGE 8C_671/2007 vom 13.06.2008 E. 3.2.1 f.) Diese\nprinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig\nnur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit\nverbundenen Einschränkungen zu erkennen.\n6. Die Überprüfungsbefugnis des kantonalen Sozialversicherungsgerichts\nerstreckt sich auch auf die Angemessenheit (Thomas Locher, Grundriss des\nSozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 492). Hinsichtlich der Unangemessenheit\ngeht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr\nzustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem\nkonkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen.\nAllerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an\ndie Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten\nabstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender\nerscheinen lassen (BGE 9C_280/2010 vom 12.04.2011 E. 5.2).\n\n"}