11. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren. Vorliegend hat das Obergericht gerichtliche Gutachten eingeholt, um noch offene Fragen zum Sachverhalt zu klären. Es hätte an der Beschwerdegegnerin gelegen, eine Begutachtung zur Ausräumung der Zweifel durchzuführen, weshalb sie die Kosten für die gerichtlichen Obergutachten in Höhe von gesamthaft Fr. 5'245.50 (Fr. 4'125 + Fr. 1'120.50) zu tragen hat (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2).