8. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Gesundheit seit 22. April 2012 erheblich eingeschränkt. Ab gleichem Datum ist von einer Hilfsbedürftigkeit in mindestens oben beschriebenem Ausmass auszugehen, weshalb der Anspruch auf Hilflosenentschädigung seit 1. April 2013 (Ablauf des Wartejahres) besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG sinngemäss, BGE 137 V 356 ff. E. 4 f.).