Gestützt darauf kann von einer Hilflosigkeit mindestens in den Lebensbereichen "Ankleiden/Auskleiden", "Körperpflege" und "Fortbewegung" ausgegangen werden. Überdies ist gestützt auf die Gutachten die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung erwiesen, sodass die Voraussetzungen für eine mittelschwere Hilflosigkeit erfüllt sind.