7. Die Gutachten von Dr. med. B. Ineichen und Q sind umfassend und nachvollziehbar. Es sind aus den Akten keine zwingenden Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Einschätzung der Gutachter erfordern würden. Vorliegend stimmt der Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 16. Mai 2013 nicht mit den ärztlichen Feststellungen bezüglich Hilflosigkeit überein, sodass Letzteren mehr Gewicht als der im Haushalt durchgeführten Abklärung zukommt (BGE 133 V 468 E. 11.1.1). Gestützt darauf kann von einer Hilflosigkeit mindestens in den Lebensbereichen "Ankleiden/Auskleiden", "Körperpflege" und "Fortbewegung" ausgegangen werden.