b) Gemäss Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten, das heisst mindestens vier (BGE 107 V 145 E. 2) alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Ist sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen oder bedarf einer dauernden persönlichen Überwachung, wird eine mittelschwere Hilflosigkeit nach Abs. 2 lit. b beziehungsweise c bejaht.