, Zürich 2009, Art. 9 Rz. 6). Nach ständiger Praxis sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 E. 3c). Dabei setzen sich diese Kriterien teilweise aus mehreren Teilfunktionen zusammen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 9 Rz. 9). Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung wird in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen präzisiert. Gemäss Art.