3. Die Beschwerdeführerin erlitt am 22. April 2012 einen Hirnschlag. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Der Begriff der Hilflosigkeit wird in Art. 9 ATSG umschrieben. Ausgangspunkt für die Umschreibung ist die gesundheitliche Beeinträchtigung; diese muss dazu geführt haben, dass die betreffende Person in alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder dauernd der persönlichen Überwachung bedarf (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 9 Rz. 6).