Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren. Obergericht, 29. Mai 2015, OG V 14 14 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, BGE 8C_464/2015 vom 14.09.2015). Aus den Erwägungen: