IV. Art. 9 und Art. 45 Abs. 1 ATSG. Art. 28 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 IVG. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 IVV. Stimmt der Abklärungsbericht Hilflosigkeit im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit nicht mit den ärztlichen Feststellungen bezüglich Hilflosigkeit überein, kommt Letzteren mehr Gewicht als der im Haushalt durchgeführten Abklärung zu. Für den zeitlichen Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung kommt sinngemäss die Bestimmung zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente (Wartejahr) zur Anwendung. Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat.