{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-05-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-14_2015-05-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8272", "Checksum": "ba3671de10dcc18414772593c687815b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.05.2015 2015_OG V 14 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 9 und Art. 45 Abs. 1 ATSG. Art. 28 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 IVG. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 IVV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:23", "Checksum": "c949b2dc1fa167b187bab1532cc8a010", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.05.2015 2015_OG V 14 14\nRegeste:\nIV. Art. 9 und Art. 45 Abs. 1 ATSG. Art. 28 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 IVG. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 IVV. \n\n Er bejaht Einschränkungen der exekutiven Funktionen, der mentalen\nBelastbarkeit, der Aktivität und des Antriebs, kognitive Defizite, eine Beeinträchtigung im\nsozialen Umgang sowie eine reduzierte Autonomie. Weiter seien Anweisungen und\nKontrollen für alltägliche Verrichtungen nötig. Die Versicherte müsse regelmässig überwacht\nund tagsüber in ungefähr zweistündigen Intervallen kontrolliert werden. Kontakte seien ohne\nAnwesenheit einer Drittperson kaum möglich. Verneint werden eine Einschränkung der\nAufmerksamkeit, eine Depression (eine Verstimmung im Ausmass einer Depression könne\ninfolge der Grunderkrankung jederzeit auftreten) und der Konzentration (diese sei im\nklinischen Gespräch nicht krankheitsrelevant). Die Auffassung imponiere als nicht reduziert,\nhingegen sei das Umsetzen (Ausführen) von Aufgenommenem stark reduziert.\n\nAus psychiatrischer Sicht sei eine Hilflosigkeit ausgewiesen. Die Versicherte sei\nandauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen und bedürfe einer regelmässigen,\nmindestens punktuellen Überwachung. Sie sei auf tägliche Hilfe angewiesen, wobei vor\nallem die indirekte Hilfe regelmässig erforderlich sei. Insgesamt scheine eine mittelschwere\nHilflosigkeit ausgewiesen zu sein.\n\n7. Die Gutachten von Dr. med. B. Ineichen und Q sind umfassend und\nnachvollziehbar. Es sind aus den Akten keine zwingenden Gründe ersichtlich, die ein\nAbweichen von der Einschätzung der Gutachter erfordern würden. Vorliegend stimmt der\nAbklärungsbericht Hilflosigkeit vom 16. Mai 2013 nicht mit den ärztlichen Feststellungen\nbezüglich Hilflosigkeit überein, sodass Letzteren mehr Gewicht als der im Haushalt\ndurchgeführten Abklärung zukommt (BGE 133 V 468 E. 11.1.1). Gestützt darauf kann von\neiner Hilflosigkeit mindestens in den Lebensbereichen \"Ankleiden/Auskleiden\",\n\"Körperpflege\" und \"Fortbewegung\" ausgegangen werden. Überdies ist gestützt auf die\nGutachten die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung erwiesen, sodass die\nVoraussetzungen für eine mittelschwere Hilflosigkeit erfüllt sind.\n\n8. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats,\nin dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Die\nBeschwerdeführerin ist in ihrer Gesundheit seit 22. April 2012 erheblich eingeschränkt. Ab\ngleichem Datum ist von einer Hilfsbedürftigkeit in mindestens oben beschriebenem Ausmass\nauszugehen, weshalb der Anspruch auf Hilflosenentschädigung seit 1. April 2013 (Ablauf\ndes Wartejahres) besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG sinngemäss, BGE 137 V 356 ff. E. 4 f.).\n\n9. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Verfügung vom\n24. Januar 2014 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1.\nApril 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung basierend auf einer mittelschweren\nHilflosigkeit hat.\n\n11. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der\nAbklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen\nangeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn diese für die Beurteilung des\nAnspruchs unerlässlich waren. Vorliegend hat das Obergericht gerichtliche Gutachten\neingeholt, um noch offene Fragen zum Sachverhalt zu klären. Es hätte an der\nBeschwerdegegnerin gelegen, eine Begutachtung zur Ausräumung der Zweifel\ndurchzuführen, weshalb sie die Kosten für die gerichtlichen Obergutachten in Höhe von\ngesamthaft Fr. 5'245.50 (Fr. 4'125 + Fr. 1'120.50) zu tragen hat (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2).\n"}