{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-05-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-14_2015-05-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8272", "Checksum": "ba3671de10dcc18414772593c687815b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.05.2015 2015_OG V 14 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 9 und Art. 45 Abs. 1 ATSG. Art. 28 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 IVG. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 IVV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:23", "Checksum": "c949b2dc1fa167b187bab1532cc8a010", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.05.2015 2015_OG V 14 14\nRegeste:\nIV. Art. 9 und Art. 45 Abs. 1 ATSG. Art. 28 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 IVG. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 IVV. \n\n Weiter reicht Q einen Bericht von Ursula Merkle, Bürglen, dipl. Ergotherapeutin\nvom 27. Juni 2014 zu den Akten. Diese beschreibt an neuropsychologischen Defiziten:\nKonzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung (Daueraufmerksamkeit,\nAufmerksamkeitswechsel); reduzierte Konzepterfassung; verminderte\nStrukturierungsfähigkeit, reduziertes Arbeitsgedächtnis, Störungen im Organisieren und\nPlanen (exekutive Funktionsstörung); Reduktion der kognitiven Flexibilität; reduzierte\nkörperliche und kognitive Belastbarkeit, reduzierte Krankheitseinsicht. Die\nBeschwerdeführerin habe während der letzten Monate Fortschritte gemacht. Sie könne sich\nselbstständig ankleiden, benötige hierbei noch immer eine Endkorrektur bezüglich der\nSorgfalt. Sie sei motiviert, ihren Aufgabenbereich im Haushalt wieder zu erweitern und\nbemühe sich, neu Gelerntes umzusetzen. Sie habe im Bewegungs- und Aktivitätsablauf auf\nallen Ebenen Fortschritte gemacht. Schwierig gestalte sich weiter die Situation der\nverbliebenen Einhändigkeit. Sie arbeite verlangsamt und meist unstrukturiert. Sie benötige\nweiterhin starke Unterstützung von der Familie und der Haushaltshilfe. Schwierig scheine ihr\ndie mangelnde Krankheitseinsicht zu sein. Die Beschwerdeführerin bedürfe weiterhin\ntherapeutischer Interventionen. Sie sei wacher, sprachgewandter und flexibler im Denken,\ndie Umsetzung in die Handlungsfähigkeit und das Erkennen der Zusammenhänge sei\ndennoch stark defizitär. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 bestätigt Ursula Merkle eine seit\nDezember 2014 ähnlich bis gleichbleibende Situation. Allerdings habe sich die\nHaushaltssituation durch die Anstellung einer neuen kompetenten Haushälterin sehr gut\ngebessert.\n\nb) Dr. med. B. Ineichen untersuchte die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2015\nwährend gut zwei Stunden. Im Gutachten vom 19. Februar 2015 betont er eine deutliche\nDiskrepanz zwischen Selbst- und Fremdeinschätzung. Er stellt die psychiatrische Diagnose\neiner organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10: F07.0) bei St.n.\nhämorrhagischem Insult im April 2012. Weiter nennt er die Diagnose einer neuropsychischen\nStörung mit leichter bis mittelgradiger exekutiver Funktionsstörung, leichter bis mittelgradiger\nAufmerksamkeitsstörung mit Neglecttendenz nach links und reduzierter mentaler\nBelastbarkeit bei Status nach Mediaterritorialinfarkt rechts am 2. April 2012. Deskriptiv\nbestehe eine persistierende Hemiparese links mit Neglect nach links. Die Adipositas und\nHypertonie blieben ohne Auswirkung auf die zu beurteilende Hilflosigkeit. Die Diagnose\n\"hirnorganische Persönlichkeitsstörung\" begründe sich – zusätzlich zu einer bekannten\nVorgeschichte oder anderen Hinweisen auf eine Hirnerkrankung, Hirnschädigung oder\nHirnfunktionsstörung – auf dem Vorliegen von mindestens zwei zusätzlichen Merkmalen,\nwovon gemäss Dr. med. B. Ineichen zwei Punkte erfüllt und zwei weitere Punkte partiell\nvorhanden seien. Die Beurteilung der Versicherten werde durch die von der eigenen stark\nabweichende Einschätzung der Angehörigen erschwert. Hier entstehe der Eindruck einer\nKonfliktsituation. Die Versicherte bräuchte ein therapeutisches Setting im Alltag für den\nErhalt ihrer Fähigkeiten und um weitere Fortschritte zu erzielen. Auch eine besser\nTagesstruktur wäre erforderlich. Das könne nur in beschränktem und vermutlich nicht in\nerforderlichem Umfang von den Angehörigen geboten werden; es ziele an der Realität\nvorbei, alles auf eine nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht der Angehörigen zu\nreduzieren.\n\nAus psychiatrischen Überlegungen sei die Versicherte beim Anziehen von\nkomplexeren Kleidungsstücken wie BH oder Strumpfhose oder beim Versorgen einer Bluse\nin der Hose auf Fremdhilfe angewiesen. Essen könne sie selbstständig, einhändiges\nSchneiden sei nur erschwert oder je nach Speise gar nicht möglich. Beim Verrichten der\nNotdurft sei schwergewichtig eine Überprüfung der Reinlichkeit erforderlich. Die Versicherte\nkönne kürzere Strecken – bei sicherer, glatter, rutschfester Unterlage und ebenem Terrain –\neigenständig zurücklegen. Die Medikamente könne sie selbstständig einnehmen, das Rüsten\nund die Kontrolle müsse regelmässig überwacht werden. Erledigungen und Kontakte\nausserhalb der Wohnung seien nur in beschränktem Umfang möglich. Mit Ausnahme der\nBesuche bei den Eltern und seltenen Einkäufen von Brot unternehme sie keine Erledigungen\nund Kontakte ausserhalb der Wohnung. Planung, Organisation und Motivation zur Aktivität\nseien ihr kaum oder nur sehr eingeschränkt möglich. Gemäss übereinstimmenden\nBeobachtungen sowohl der Spitex, der Ergotherapeutin und der Angehörigen könne die\nVersicherte kaum länger als ungefähr zwei Stunden allein gelassen werden, sie reagiere\nsonst ängstlich und unruhig. Die regelmässige Anwesenheit oder Überwachung durch\nDrittpersonen sei nicht nur zur Verhinderung einer andauernden Isolation, sondern auch zur\nKontrolle der alltäglichen Verrichtungen und zur Sicherheit der Versicherten erforderlich.\nDurch die Inaktivität, das sich selber überlassen sein und den häufigen Rückzug ins Bett\ndrohe nicht nur die Gefahr einer Isolierung, sondern auch die Gefahr eines Verlustes von\nbisher erreichten therapeutischen Fortschritten.\n\n"}