{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-05-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-14_2015-05-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8272", "Checksum": "ba3671de10dcc18414772593c687815b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.05.2015 2015_OG V 14 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 9 und Art. 45 Abs. 1 ATSG. Art. 28 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 IVG. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 IVV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:23", "Checksum": "c949b2dc1fa167b187bab1532cc8a010", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.05.2015 2015_OG V 14 14\nRegeste:\nIV. Art. 9 und Art. 45 Abs. 1 ATSG. Art. 28 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 IVG. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 IVV. \n\n 5. Gemäss BGE 130 V 61 ist bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung\nder Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung\nerforderlich. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren\nAuswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen\nFachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (E. 6.1.1). Für den Beweiswert eines\nAbklärungsberichts sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten –\nverschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als Berichterstatterin eine\nqualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie\nder aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden\nBeeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die\nAngaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der\nBeteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und\ndetailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der\nBehandlungs- und Grundpflege sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle\nerhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig.\nDas Gericht greift in diesem Fall in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur\nein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (E. 6.2).\n\n6. Mit Zwischenentscheid vom 20. Juni 2014 ordnete das Obergericht Untersuchungen\nzur Abklärung der Hilflosigkeit an. Im Zwischenentscheid wurden die bis zur\nBeschwerdeerhebung vorliegenden medizinischen Akten dargelegt. Darauf wird verwiesen.\nDaraufhin wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. B. Ineichen und von Q untersucht.\n\na) Q hält im Abklärungsbericht zur Hilflosigkeit vom 13. Dezember 2014 fest, die\nKlientin zeige eine ausgeprägte depressive Symptomatik. Verrichtungen wie Führung des\nHaushaltes, Pflege sozialer Kontakte, selbstständige Planung und Durchführung von\nAktivitäten seien nicht möglich. Rein physisch wäre bei einer Verbesserung dieser\nSymptome eine Verbesserung möglich. Die Beschwerdeführerin könne sich selbstständig\nanziehen, brauche Unterstützung beim Schliessen von Reissverschlüssen. Duschen sei nur\nmit Hilfe der Spitex möglich. Bei der Verrichtung der Notdurft sei sie selbstständig. Die\nAngehörigen richteten die Medikation wöchentlich und kontrollierten, ob die Klientin diese\nauch eingenommen habe. Sie gehe manchmal – nur bei guter Witterung – im nahe\ngelegenen Laden einkaufen. Ansonsten habe sie nur Kontakt zu ihren Eltern und einem\nNachbarn. Die Klientin setze sich keine Ziele. Sie brauche sehr viel Unterstützung und Druck\nvon Drittpersonen, um überhaupt etwas durchzuführen oder zu vollenden. Die regelmässige\nAnwesenheit einer Drittperson sei wegen der Antriebsschwierigkeiten, Ängste, sozialen\nIsolation und Einschränkungen in der Durchführung von alltäglichen Arbeiten im Haushalt\nihres Erachtens unumgänglich.\n\nWeiter dokumentiert Q ein Gespräch mit zwei Spitex-Mitarbeiterinnen, welche\ndie Beschwerdeführerin in der Grundpflege betreuen. Diese würden die Klientin in die\nDusche begleiten, Shampoo und Duschmittel dosieren. Duschen könne sie selbstständig auf\neinem Stuhl sitzend. Beim Verlassen der Dusche, Abtrocknen, Anziehen von Socken, BH\nund Schiene sowie beim Auftragen von Deo brauche sie Unterstützung.\nBezüglich Gespräch mit dem behandelnden Psychiater, Dr. med. A. Wolf hält Q\nfest, dieser habe mit der Klientin abgemacht, dass diese ihre Behandlung künftig im SPD Uri\nweiterführen solle. Er erlebe die Klientin seitens der Depression ein wenig stabiler nach einer\nÄnderung der Medikation. Zusätzlich reicht Q einen schriftlichen Bericht von Dr. med. A. Wolf\nvom 19. Februar 2015 ein. Dieser berichtet über die Patientin, welche von Januar 2013 bis\nNovember 2014 bei ihm – an insgesamt 21 Terminen – in Behandlung gewesen sei. Die\nPatientin leide stark unter den Folgen ihrer Hirnblutung bezüglich reduzierter\nAlltagsfunktionalität und drohendem Autonomieverlust, was sich in wiederholten depressiven\nKrisen zeige. Die psychotherapeutischen Bemühungen, den Leidensdruck zu thematisieren\nund den Umgang mit diesen zu verbessern, treffe auf deutlichen Widerstand. Die von der\nPatientin beschriebene Funktionalität könne von den Familienmitgliedern nicht bestätigt\nwerden. Durch eine Medikamentenumstellung von Sertralin auf Cipralex sei eine leichte\nZustandsverbesserung eingetreten. Eine weitere Umstellung von Cipralex auf Cymbalta\nhabe eine weitere Zustandsverbesserung auf Affektebene gebracht. Belastbarkeit,\nLeistungsfähigkeit, Ausdauer, Affektregulation und Verhaltenssteuerung seien im Hinblick\nauf die organischen Läsionen und deren psychischen Folgen eingeschränkt. Er stellt die\nDiagnose einer depressiven Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und\nempfiehlt die Fortführung einer psychiatrischen/psychologischen Behandlung in\nWohnortnähe mit Einbindung der Familie.\n\n"}