{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-05-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-14_2015-05-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8272", "Checksum": "ba3671de10dcc18414772593c687815b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.05.2015 2015_OG V 14 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 9 und Art. 45 Abs. 1 ATSG. Art. 28 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 IVG. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 IVV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:23", "Checksum": "c949b2dc1fa167b187bab1532cc8a010", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.05.2015 2015_OG V 14 14\nRegeste:\nIV. Art. 9 und Art. 45 Abs. 1 ATSG. Art. 28 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 IVG. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 IVV. \n\nIV. Art. 9 und Art. 45 Abs. 1 ATSG. Art. 28 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 IVG. Art. 35\nAbs. 1 und Art. 37 Abs. 2 IVV. Stimmt der Abklärungsbericht Hilflosigkeit im\nFalle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit nicht mit den ärztlichen\nFeststellungen bezüglich Hilflosigkeit überein, kommt Letzteren mehr Gewicht\nals der im Haushalt durchgeführten Abklärung zu. Für den zeitlichen Beginn\ndes Anspruchs auf Hilflosenentschädigung kommt sinngemäss die\nBestimmung zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente (Wartejahr) zur\nAnwendung. Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung,\nsoweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen\nangeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn diese für die\nBeurteilung des Anspruchs unerlässlich waren.\n\nObergericht, 29. Mai 2015, OG V 14 14\n(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen\nAngelegenheiten abgewiesen, BGE 8C_464/2015 vom 14.09.2015).\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Die Beschwerdeführerin erlitt am 22. April 2012 einen Hirnschlag. Mit Verfügung\nvom 24. Januar 2014 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf\nHilflosenentschädigung. Der Begriff der Hilflosigkeit wird in Art. 9 ATSG umschrieben.\nAusgangspunkt für die Umschreibung ist die gesundheitliche Beeinträchtigung; diese muss\ndazu geführt haben, dass die betreffende Person in alltäglichen Lebensverrichtungen\ndauernd der Hilfe Dritter oder dauernd der persönlichen Überwachung bedarf (Ueli Kieser,\nATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 9 Rz. 6). Nach ständiger Praxis sind die\nfolgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden, Auskleiden;\nAufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung\n(im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 E. 3c). Dabei setzen sich diese\nKriterien teilweise aus mehreren Teilfunktionen zusammen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 9 Rz. 9).\nDer Anspruch auf Hilflosenentschädigung wird in den einzelnen\nSozialversicherungsgesetzen präzisiert. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit\nWohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine\nHilflosenentschädigung. Gemäss Abs. 2 ist zu unterscheiden zwischen schwerer,\nmittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. Art. 37 IVV präzisiert diese Unterscheidungen.\n\na) Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die\nversicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen\nLebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist\nund überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.\n\nb) Gemäss Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit dann als\nmittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten,\ndas heisst mindestens vier (BGE 107 V 145 E. 2) alltäglichen Lebensverrichtungen\nregelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Ist sie in mindestens\nzwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter\nund überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen\noder bedarf einer dauernden persönlichen Überwachung, wird eine mittelschwere\nHilflosigkeit nach Abs. 2 lit. b beziehungsweise c bejaht.\n\nc) Leichte Hilflosigkeit liegt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte\nPerson trotz der Abgabe von Hilfsmitteln alternativ in mindestens zwei alltäglichen\nLebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist,\neiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf, einer durch das Gebrechen bedingten\nständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf, wegen einer schweren\nSinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger\nund erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann oder\ndauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.\n\n4. a) Das kantonale Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die für den\nEntscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist\nin der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Sind zur Abklärung des Sachverhaltes\nzusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben (Art. 60 Abs. 1\nVRPV).\n\n"}