Will man dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit tatsächlich zum Durchbruch verhelfen, spielt nunmehr der Verlust aus früherer selbstständiger Erwerbstätigkeit keine Rolle. Angesichts eines PV-Einkommens von Fr. 95'793.-- gemäss Prämienverbilligungsverfügung vom 12. August 2013 und einem Verlustüberschuss von Fr. 191'425.-- gemäss Steuerveranlagungsverfügung vom 12. Oktober 2012 kann der Verlust im Jahr 2013 nämlich als verrechnet gelten. Somit ist der Verlust früherer Jahre für den Prämienverbilligungsanspruch 2013 nicht mehr von Belang.