Vorliegend stellt sich der Sachverhalt so dar, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer 2011 im Vergleich zu 2010 nicht wesentlich verändert hat. Dementsprechend erfährt die Steuerveranlagung 2011 gegenüber derjenigen von 2010 keine Änderung. Das Gleiche müsste an sich für den Prämienverbilligungsanspruch gelten. Jedoch geht es hier um die für das Jahr 2013 beanspruchte Prämienverbilligung. Will man dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit tatsächlich zum Durchbruch verhelfen, spielt nunmehr der Verlust aus früherer selbstständiger Erwerbstätigkeit keine Rolle.