12 Abs. 2 aPVR). Grundsätzlich wird dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Genüge getan, indem auf die Steuerwerte der rechtskräftigen Steuerveranlagung der vorletzten Steuerperiode abgestellt wird (Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 aPVR e contrario). Dabei gelangt ein gewisser Schematismus zum Tragen. Vorbehalten bleiben aber Sonderfälle gemäss Art. 12 aPVR. Dadurch soll ein allzu schematisches Vorgehen basierend auf veralteten Werten vermieden werden. Vorliegend stellt sich der Sachverhalt so dar, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer 2011 im Vergleich zu 2010 nicht wesentlich verändert hat.