c) Aus der Steuerveranlagung 2011 ist ersichtlich, dass auch in dieser Steuerperiode eine (andere) selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Aus steuerrechtlicher Sicht erscheint daher eine Verrechnung der verbleibenden Verluste zulässig (vergleiche BGE 2C_101/2008 vom 18.06.2008 E. 3.4). Damit wird auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgestellt (Art. 127 Abs. 2 BV; siehe zum Ganzen Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. Aufl., Zürich 2011, S. 145 f.). Dieser Grundsatz ist auch massgeblich für das Prämienverbilligungsverfahren (Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung; Art. 12 Abs. 2 aPVR).