11 Abs. 2 lit. a-c aPVR zwar die Einkünfte, sprich die Codes 100-168, nicht aber die weiteren Abzüge (Code 284) bei der Ermittlung des PV-Einkommens miteinbezogen wurden. Folglich wurden nur im ersten Fall (2012) die besagten Verluste berücksichtigt. Diese Ungleichheit wirft tatsächlich Fragen auf. Nebst dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) ist vor allem Art. 12 Abs. 2 aPVR von Interesse.