Dazu wurden nicht verrechnete Geschäftsverluste der Vorjahre als weitere Abzüge (Code 284 gemäss Steuerveranlagung 2011) zugelassen (vergleiche Wegleitung zur Steuererklärung 2013 S. 18). Gemäss Steuerveranlagungsverfügung 2011 vom 12. Oktober 2012 beliefen sich die Geschäftsverluste auf Fr. 191'425.--. Im Jahr 2010 als die eigentliche selbstständige Erwerbstätigkeit im Gegensatz zu 2011 noch ausgeübt worden ist, fand die Verlustverrechnung unter dem Titel der Einkünfte (Code 114 gemäss Steuerveranlagung 2010) statt. Unabhängig davon wie die Verlustverrechnung von statten ging, verfügten die Beschwerdeführer weder für 2010 noch für 2011 über ein steuerbares Einkommen.