{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-01-09", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-13-44_2015-01-09.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8015", "Checksum": "d0ed4fff36734c883bf920705c65275c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 13 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.01.2015 2015_OG V 13 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KV. Art. 65 Abs. 1 und 3 KVG. Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Art. 11 Abs. 1 - 3, Art. 12 aPVR. Prämien-verbilligungsanspruch. Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Verlustverrechnung aus früherer selbstständiger Erwerbstätigkeit. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:05", "Checksum": "98422a378d7a99dcf9e1dc5e202130dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.01.2015 2015_OG V 13 44\nRegeste:\nKV. Art. 65 Abs. 1 und 3 KVG. Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Art. 11 Abs. 1 - 3, Art. 12 aPVR. Prämien-verbilligungsanspruch. Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Verlustverrechnung aus früherer selbstständiger Erwerbstätigkeit. \n\n c) Aus der Steuerveranlagung 2011 ist ersichtlich, dass auch in dieser\nSteuerperiode eine (andere) selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Aus\nsteuerrechtlicher Sicht erscheint daher eine Verrechnung der verbleibenden Verluste\nzulässig (vergleiche BGE 2C_101/2008 vom 18.06.2008 E. 3.4). Damit wird auf den\nGrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgestellt (Art. 127\nAbs. 2 BV; siehe zum Ganzen Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2.\nAufl., Zürich 2011, S. 145 f.). Dieser Grundsatz ist auch massgeblich für das\nPrämienverbilligungsverfahren (Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die\nKrankenversicherung; Art. 12 Abs. 2 aPVR). Grundsätzlich wird dem Grundsatz der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Genüge getan, indem auf die Steuerwerte der\nrechtskräftigen Steuerveranlagung der vorletzten Steuerperiode abgestellt wird (Art. 11 Abs.\n3 und Art. 12 Abs. 1 aPVR e contrario). Dabei gelangt ein gewisser Schematismus zum\nTragen. Vorbehalten bleiben aber Sonderfälle gemäss Art. 12 aPVR. Dadurch soll ein allzu\nschematisches Vorgehen basierend auf veralteten Werten vermieden werden. Vorliegend\nstellt sich der Sachverhalt so dar, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der\nBeschwerdeführer 2011 im Vergleich zu 2010 nicht wesentlich verändert hat.\nDementsprechend erfährt die Steuerveranlagung 2011 gegenüber derjenigen von 2010\nkeine Änderung. Das Gleiche müsste an sich für den Prämienverbilligungsanspruch gelten.\nJedoch geht es hier um die für das Jahr 2013 beanspruchte Prämienverbilligung. Will man\ndem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit tatsächlich zum Durchbruch\nverhelfen, spielt nunmehr der Verlust aus früherer selbstständiger Erwerbstätigkeit keine\nRolle. Angesichts eines PV-Einkommens von Fr. 95'793.-- gemäss\nPrämienverbilligungsverfügung vom 12. August 2013 und einem Verlustüberschuss von Fr.\n191'425.-- gemäss Steuerveranlagungsverfügung vom 12. Oktober 2012 kann der Verlust im\nJahr 2013 nämlich als verrechnet gelten. Somit ist der Verlust früherer Jahre für den\nPrämienverbilligungsanspruch 2013 nicht mehr von Belang.\n"}