{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-01-09", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-13-44_2015-01-09.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8015", "Checksum": "d0ed4fff36734c883bf920705c65275c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 13 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.01.2015 2015_OG V 13 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KV. Art. 65 Abs. 1 und 3 KVG. Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Art. 11 Abs. 1 - 3, Art. 12 aPVR. Prämien-verbilligungsanspruch. Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. 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Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.\nVerlustverrechnung aus früherer selbstständiger Erwerbstätigkeit.\nMassgebend für den Prämienverbilligungsanspruch sind grundsätzlich die\nSteuerwerte der rechtskräftigen Steuerveranlagung der vorletzten\nSteuerperiode. Ein gewisser Schematismus ist erlaubt. Ausnahmefälle bleiben\nvorbehalten.\n\nObergericht, 9. Januar 2015, OG V 13 44\n(Das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, BGE 8C_157/2015 vom 18.06.2015)\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. Strittig und zu prüfen ist der Prämienverbilligungsanspruch der Beschwerdeführer\nfür das Jahr 2013. Gegenstand der Auseinandersetzung bildet die Frage nach der\nZulässigkeit der Verlustverrechnung.\n\na) Unbestrittenermassen lässt sich die Prämienverbilligung anhand der\n(rechtskräftigen) Steuerveranlagung 2011 berechnen (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 aPVR). Für diese\nSteuerperiode wiesen die Beschwerdeführer kein steuerbares Einkommen aus. Der Grund\nhierfür liegt in der Verlustverrechnung (dazu Art. 32 Abs. 2 lit. b und Art. 36 Abs. 1 Gesetz\nüber die direkten Steuern des Kantons Uri [RB 3.2211]). Dazu wurden nicht verrechnete\nGeschäftsverluste der Vorjahre als weitere Abzüge (Code 284 gemäss Steuerveranlagung\n2011) zugelassen (vergleiche Wegleitung zur Steuererklärung 2013 S. 18). Gemäss\nSteuerveranlagungsverfügung 2011 vom 12. Oktober 2012 beliefen sich die\nGeschäftsverluste auf Fr. 191'425.--. Im Jahr 2010 als die eigentliche selbstständige\nErwerbstätigkeit im Gegensatz zu 2011 noch ausgeübt worden ist, fand die\nVerlustverrechnung unter dem Titel der Einkünfte (Code 114 gemäss Steuerveranlagung\n2010) statt. Unabhängig davon wie die Verlustverrechnung von statten ging, verfügten die\nBeschwerdeführer weder für 2010 noch für 2011 über ein steuerbares Einkommen. Was\njedoch die Prämienverbilligung anbelangt, so zeigt sich ein anderes Bild. So bekamen die\nBeschwerdeführer 2012 Fr. 8'100.-- Prämienverbilligung ausbezahlt, wogegen sie 2013\nlediglich einen Anspruch auf Fr. 1'000.-- haben sollen. Diese Differenz stösst bei den\nBeschwerdeführern auf Unverständnis. Die unterschiedlichen Ansprüche sind dadurch\nentstanden, dass gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a-c aPVR zwar die Einkünfte, sprich die Codes\n100-168, nicht aber die weiteren Abzüge (Code 284) bei der Ermittlung des PV-Einkommens\nmiteinbezogen wurden. Folglich wurden nur im ersten Fall (2012) die besagten Verluste\nberücksichtigt. Diese Ungleichheit wirft tatsächlich Fragen auf. Nebst dem\nGleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) ist vor allem\nArt. 12 Abs. 2 aPVR von Interesse.\n\nb) Eine rechtsanwendende Behörde ist gehalten, Sachverhalte, die sich durch\ngleiche (oder zumindest ähnliche) wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln,\nes sei denn, ein sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige eine unterschiedliche\nBehandlung (BGE 134 I 260 f. E. 3.1; Rainer J. Schweizer, in Die Schweizerische\nBundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, N. 42 zu Art. 8 mit\nHinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn\nder angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in\nklarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass\nverletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Ein Entscheid\nist jedoch nur aufzuheben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis\nunhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender\nerscheint, genügt nicht (BGE 137 I 5 E. 2.4; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n23.10.2012, OG V 12 2, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons\nUri in den Jahren 2012 und 2013, Nr. 24 S. 138 f. E. 8b). Entsprechen die Steuerwerte\noffensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antrag stellenden Person, ist\nauf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen (Art. 12 Abs. 2 aPVR).\n\n"}