soll aber die Ausreise in einen anderen Schengen-Staat vermieden werden. Der Drittstaatsangehörige soll effektiv in sein Heimatland ausgeschafft werden (vgl. dazu BGE 6B_713/2012 vom 19.04.2013 E. 1.3). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Fortführung der Haft gerechtfertigt ist. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezogen auf die Frage der Aufrechterhaltung der Haft abzuweisen. Jedoch ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, dass in Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides die genehmigte Ausschaffungshaft spätestens am 4. Oktober 2014 endet. Es rechtfertigt sich hier, die kurzfristige Festhaltung insgesamt unberücksichtigt zu lassen.